AGB
HERCULES
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schwertransporte sowie für den Einsatz von Kraftfahrzeugen und Geräten
I.
Allgemeiner Teil
1.
Allen unseren Kran- u. Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht
zwingende Vorschriften entgegenstehen ( z.B. CMR ).
2.
Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:
2.1.
Leistungstyp 1 : Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt
Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
2.2.
Leistungstyp 2 : Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere d. Anheben, Bewegen und die
Ortsveränderung von Lasten zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeuges und bezeichnet die
Übernahme eines o. mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch das Unternehmen nach dessen Weisung und
Disposition.
3.
Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr
mit Kraftfahrzeugen
sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel (
z.B. Schwerlastrollen, Böcken u.a.)
4.
Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden.
5.
Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung.
6.
Für mündliche Mitteilungen , Zusagen , Erklärungen und sonstige Vereinbarungen übernimmt das
Unternehmen keine Haftung.
7.
Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung von Behörden bedürfen (
Straßenverkehrsbehörde, Grünflächenamt, Tiefbauamt, Verkehrsbetriebe, Luftsicherung u.a. ) werden unter der
aufschiebenen Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis - bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
8.
Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen
, trägt der Auftraggeber.
9.
Das Unternehmen ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen
Verpflichtungen einzuschalten. In diesem Fall haftet das Unternehmen nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei
der Auswahl.
10.
Das Unternehmen ist berechtigt , unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche vom Vertrag
zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während der Arbeiten wesentliche Schäden an fremden oder
eigenen Sachen oder Vermögenswerte, sowie Personenschäden zu befürchten sind. Im Fall des Rücktritts wird das
Entgelt anteilig berechnet.
11.
Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspuch auf Entgelt nicht.
II.
Pflichten des Unternehmens und Haftung
12.1
Besteht die Hauptleistung des Unternehmens in der Krangestellung, so haftet das Unternehmen nur auf
Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeugs , das nach den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und d. geltenden Regeln der Technik geprüft u. betriebsbereit ist. Für das
überlassene Personal haftet das Unternehmen nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum sogenannten
Auswahlverschulden. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist jedoch in jedem Falle ausgeschlossen.
12.2
Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen,insbesondere bei höherer Gewalt,
Streik,Straßensperrung u.sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen das Unternehmen nicht abwenden
konnte.
12.3
In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Unternehmens begrenzt auf den
dreifachen Mietzins.
13.
Bei der Durchführung von Kranarbeiteiten und Transportleistungen verpflichtet sich das Unternehmen, die ihm
erteilten Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung d.
einschlägigen Regeln der Technik
ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen. Dazu wird geeignetes
Bedienungspersonal zur Verfügung gestellt, die mit d. Bedienung der Transportmittel bzw. Hebezeuge vertraut sind.
Das Unternehmen stellt darüber hinaus notwendiges Hilfs -, Einweis - und sonstiges Personal sowie erforderliche
Anschläger auf Kosten d. Auftraggebers.
14.1
Besteht die Hauptleistung des Unternehmens in der Kranarbeit und / oder Transportleistung , so gelten soweit
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen , die gesetzlichen
Vorschriften über das
Frachtgeschäft.Die Haftung des Unternehmens nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte
( SZR ) je kg des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
14.2
Das Unternehmen verzichtet auf die Einrede der summenmässigen Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 14.1 für
Güterschäden bis zu einen Betrag von 500.000,- Euro sowie für sonstige Vermögensschäden bis zu einem Betrag
von 125.000,- Euro, jeweils pro Schadensereignis. Für Schadensersatzansprüche oberhalb dieser Grenzen finden die
Vorschriften der Ziffer 14.1 Anwendung.
15.
Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 14. wünscht , so ist vor Auftragserteilung eine
schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, und das Unternehmen ist berechtigt , die Kosten einer entsprechenden
Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
16.1
Zur Versicherung des Gutes ist das Unternehmen nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher
Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Die bloße Wertangabe
ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
16.2
Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines ( Police ) übernimmt das Unternehmen nicht die
Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen. Jedoch hat das Unternehmen alle üblichen
Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
16.3
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert das Unternehmen zu den an seinem Erfüllungsort
üblichen Bedingungen.
III.
Pflichten des Auftraggebers und Haftung
17.
Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorraussetzungen, die für eine ordungsgemäße und gefahrlose
Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des
Einsatzes aufrechtzuerhalten. Inbesondere ist das zu
behandelde Gut in einem bereiten und geeigneten Zustand
zur Verfügung zu halten.
18.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (
z.B. Schwerpunktlage, Art des
Materials usw. ) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig
anzugeben.
19.
Besteht die Hauptleistung des Unternehmens in der Krangestellung sind durch den Auftraggeber ausreichend
Hilfskräfte bereitzustellen, die eingewiesen und über die Unfallverhütungsvorschriften belehrt wurden. Das
Anschlagen des Gutes und das Einweisen erfolgt durch
und auf Gefahr des Auftraggebers.
20.
Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und das Unternehmen von Ansprüchen Dritter ,
die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
21.
Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden -, Platz- und sonstigen Verhältnisse
an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen eine ordnungsgemäße u. gefahrlose Durchführung des Auftrages
gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür
verantwortlich , dass die Bodenverhältnisse am Be- und
Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen
Beanspruchungen gewachsen sind. Der Auftraggeber hat unaufgefordert auf unterirdische Leitungen, Schächte und
Hohlräume hinzuweisen . Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus
entstehenden
Schäden, auch für Sach - und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen
des Unternehmens sowie Vermögensschäden.
Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur
Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärung des Auftraggebers.
22.
Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Unternehmens dem von ihm eingesetzten
Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder
dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
23.
Stand - und Wartezeiten , die nicht vom Unternehmen zu vertreten sind, werden als Einsatzzeit in Rechnung
gestellt. Das gilt auch, wenn auf Grund parkender Fahrzeuge eine Kranaufstellung behindert wird.
IV.
Schlussbestimmungen
24.
Die Zeit für die Anfahrt zum Einsatzort, der Aufbau, Anbau von
Zusatzausrüstung, Abbau und Rückfahrt gilt
als Einsatzzeit und wird,
wenn nicht anders vereinbart, nach Aufwand berechnet.
25.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist der Sitz der Firma Hercules GmbH. Alle vom
Unternehmen abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische
Auftraggeber.
© Hercules Service und Vermietung GmbH
*