AGB
HERCULES
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schwertransporte sowie für den Einsatz von Kraftfahrzeugen und Geräten I. Allgemeiner Teil 1. Allen unseren Kran- u. Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen ( z.B. CMR ). 2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht: 2.1. Leistungstyp 1 : Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition. 2.2. Leistungstyp 2 : Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere d. Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines o. mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch das Unternehmen nach dessen Weisung und Disposition. 3. Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel ( z.B. Schwerlastrollen, Böcken u.a.) 4. Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden. 5. Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. 6. Für mündliche Mitteilungen , Zusagen , Erklärungen und sonstige Vereinbarungen übernimmt das Unternehmen keine Haftung. 7. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung von Behörden bedürfen ( Straßenverkehrsbehörde, Grünflächenamt, Tiefbauamt, Verkehrsbetriebe, Luftsicherung u.a. ) werden unter der aufschiebenen Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis - bzw. Genehmigungserteilung geschlossen. 8. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen , trägt der Auftraggeber. 9. Das Unternehmen ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen einzuschalten. In diesem Fall haftet das Unternehmen nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. 10. Das Unternehmen ist berechtigt , unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während der Arbeiten wesentliche Schäden an fremden oder eigenen Sachen oder Vermögenswerte, sowie Personenschäden zu befürchten sind. Im Fall des Rücktritts wird das Entgelt anteilig berechnet. 11. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspuch auf Entgelt nicht. II. Pflichten des Unternehmens und Haftung 12.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmens in der Krangestellung, so haftet das Unternehmen nur auf Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeugs , das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und d. geltenden Regeln der Technik geprüft u. betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet das Unternehmen nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum sogenannten Auswahlverschulden. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist jedoch in jedem Falle ausgeschlossen. 12.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen,insbesondere bei höherer Gewalt, Streik,Straßensperrung u.sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen das Unternehmen nicht abwenden konnte. 12.3 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Unternehmens begrenzt auf den dreifachen Mietzins. 13. Bei der Durchführung von Kranarbeiteiten und Transportleistungen verpflichtet sich das Unternehmen, die ihm erteilten Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung d. einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen. Dazu wird geeignetes Bedienungspersonal zur Verfügung gestellt, die mit d. Bedienung der Transportmittel bzw. Hebezeuge vertraut sind. Das Unternehmen stellt darüber hinaus notwendiges Hilfs -, Einweis - und sonstiges Personal sowie erforderliche Anschläger auf Kosten d. Auftraggebers. 14.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmens in der Kranarbeit und / oder Transportleistung , so gelten soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen , die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.Die Haftung des Unternehmens nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte ( SZR ) je kg des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. 14.2 Das Unternehmen verzichtet auf die Einrede der summenmässigen Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 14.1 für Güterschäden bis zu einen Betrag von 500.000,- Euro sowie für sonstige Vermögensschäden bis zu einem Betrag von 125.000,- Euro, jeweils pro Schadensereignis. Für Schadensersatzansprüche oberhalb dieser Grenzen finden die Vorschriften der Ziffer 14.1 Anwendung. 15. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 14. wünscht , so ist vor Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, und das Unternehmen ist berechtigt , die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 16.1 Zur Versicherung des Gutes ist das Unternehmen nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen. 16.2 Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines ( Police ) übernimmt das Unternehmen nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen. Jedoch hat das Unternehmen alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen. 16.3 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert das Unternehmen zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Bedingungen. III. Pflichten des Auftraggebers und Haftung 17. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorraussetzungen, die für eine ordungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Inbesondere ist das zu behandelde Gut in einem bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. 18. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes ( z.B. Schwerpunktlage, Art des Materials usw. ) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig anzugeben. 19. Besteht die Hauptleistung des Unternehmens in der Krangestellung sind durch den Auftraggeber ausreichend Hilfskräfte bereitzustellen, die eingewiesen und über die Unfallverhütungsvorschriften belehrt wurden. Das Anschlagen des Gutes und das Einweisen erfolgt durch und auf Gefahr des Auftraggebers. 20. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und das Unternehmen von Ansprüchen Dritter , die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. 21. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden -, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen eine ordnungsgemäße u. gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich , dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Der Auftraggeber hat unaufgefordert auf unterirdische Leitungen, Schächte und Hohlräume hinzuweisen . Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach - und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmens sowie Vermögensschäden. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärung des Auftraggebers. 22. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Unternehmens dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen. 23. Stand - und Wartezeiten , die nicht vom Unternehmen zu vertreten sind, werden als Einsatzzeit in Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn auf Grund parkender Fahrzeuge eine Kranaufstellung behindert wird. IV. Schlussbestimmungen 24. Die Zeit für die Anfahrt zum Einsatzort, der Aufbau, Anbau von Zusatzausrüstung, Abbau und Rückfahrt gilt als Einsatzzeit und wird, wenn nicht anders vereinbart, nach Aufwand berechnet. 25. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist der Sitz der Firma Hercules GmbH. Alle vom Unternehmen abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
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